Tipps + Informationen
Treffen Sie Vorsorge für Krankheit, Behinderung, Alter
- Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Vollmacht und Betreuungsverfügung
Informationen und Beratung in Mannheim durch:
Kommunaler Betreuungsverein Mannheim e.V.
1. Mittwoch im Monat, Beginn: 17:00 Uhr, Keine Anmeldung erforderlich
K 1, 7-13, 68159 Mannheim (Erdgeschoss)
Herr Petraschke Tel. 293-9389
Herr Mitsch Tel. 293-9489
Sozialdienst Katholischer Frauen e.V.
Nur nach vorheriger tel. Terminabsprache
B 5, 3-4, 68159 Mannheim
Frau Huber, Tel. 120800
Öffentliche Beglaubigungen von Vollmachten in Mannheim
Betreuungsbehörde der Stadt Mannheim
K 1, 7-13, 68159 Mannheim
Ansprechpartner: Herr Tybussek (nach vorheriger Terminvereinbarung), Tel.: 293-9488
Kosten: 10,– EUR für jede Beglaubigung.
Öffentliche Beglaubigungen werden auch durch das Notariat Mannheim (N 7, 19) vorgenommen.
Betreuungsverfügungen
Hinterlegung in Mannheim
Amtsgericht – Betreuungsgericht –
A 2, 1, 68159 Mannheim
Telefon: 292-0
Patientenverfügung
Beratung und Informationen
Gesundheitstreffpunkt Mannheim e.V.
Patientenberatung Rhein-Neckar
Dr. Gökçe Karakas
Max-Joseph-Straße 1, 68167 Mannheim
Tel. 336 97 25
Vorsorgevollmacht
Jeder kann unverhofft einen Unfall oder einen Schlaganfall erleiden, von einem altersbedingten geistigen Abbauprozess betroffen werden oder sonst wie schwer erkranken. Wenn Sie dann Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und den Angehörigen (auch Ehegatten und Kindern) in gesunden Tagen keine ausreichende Vollmacht erteilt haben, erfolgt die Bestellung einer rechtlichen Betreuung (vorrangig Angehörige) beim Betreuungsgericht.
Sie können eine oder mehrere Personen bevollmächtigen oder die Befugnisse auf verschiedene Personen aufteilen.
In der Vollmacht können Sie im Einzelnen regeln, für welche Aufgabenbereiche (Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung) diese gelten soll. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, so darf in diesem Regelungsbereich vom Betreuungsgericht keine rechtliche Betreuung angeordnet werden. Die Vorsorgevollmacht sollte jedoch nur einer absoluten Vertrauensperson erteilt werden. Wenn bekannt wird, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht, bestellt das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer.
Zusätzlich zur Vollmacht ist eine Bankvollmacht (bei der Bank) für alle Konten und evtl. Schließfächer und eine Postvollmacht (bei der Post) zu erteilen.
Bestätigung, Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht
Bestätigung der Unterschrift
Diese wird empfohlen, z.B. durch die Hausbank oder den Hausarzt.
Öffentliche Beglaubigung
Sie muss auf jeden Fall bei allen Rechtsgeschäften erfolgen, bei denen ein Formzwang besteht, z.B. Grundstücksverfügungen, Erbschaftsausschlagung.
Notarielle Beurkundung
Sie wird empfohlen, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen. Bei der Beurkundung bestätigt der Notar die Geschäftsfähigkeit.
Unterschreiben Sie die Vollmacht erst bei der Bestätigung, öffentlichen Beglaubigung oder notariellen Beurkundung.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen und keine Vertrauensperson hat, die man bevollmächtigen kann.
Bei der Betreuungsverfügung geht es nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern insbesondere die Auswahl des Betreuers und dessen Pflichten zu beeinflussen. Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Gericht und den bestellten Betreuer grundsätzlich – soweit zumutbar – zu beachten. Das Gericht kontrolliert den Betreuer, überwacht z.B. Zahlungsvorgänge auf den Konten, erteilt Genehmigungen und kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung.
Beispielhafte Festlegungsschwerpunkte:
Verwaltung des Vermögens
· Wie soll über Einkommen, Vermögen, Grundstücke verfügt werden?
· Welche Gegenstände sollen bei einer Wohnungsauflösung verkauft bzw. verschenkt werden?
· Wer erhält wann und in welchem Umfang Geschenke oder Spenden?
Sorge für die Gesundheit
· Welcher Arzt soll zuständig sein?
· Besteht eine Patientenverfügung?
· Pflegerische Versorgung
· Falls Pflegebedürftigkeit eintritt, wie soll die Pflege zu Hause aussehen?
· Falls es sich nicht umgehen lässt, in welchem Heim soll die Aufnahme erfolgen?
Sonstige Wünsche
· Welche Lebensgewohnheiten sollen weitergeführt werden in Bezug auf Alltags-gewohnheiten, Freizeitaktivitäten, Urlaub, Geburtstagsfeier etc.?
Bei Menschen, mit denen eine Verständigung nicht mehr möglich ist, ist die Betreuungsverfügung sehr hilfreich.
Sinnvoll ist es auch, die Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren, um sie damit der Wandlung eigener persönlicher Vorstellungen anzupassen.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungs-unfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.
Wenn Sie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen schriftlich niederlegen, kann die Patientenverfügung als Ergänzung und Auslegungshilfe für Ihre Patientenverfügung dienen.
Die Patientenverfügung richtet sich an die Ärzte und das Behandlungsteam und wird erst wirksam, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu Behandlungen direkt kund zu tun.
Besonders wichtig sind die bevollmächtigten Personen.
Diese müssen in der Lage sein, die in der Patientenverfügung geäußerten Wünsche, Werte und Verfügungen zu vertreten. Bei der Benennung ist zu bedenken, dass nahestehende Menschen in kritischen Situationen besonders schweren Belastungen und Konflikten ausgesetzt sein können. Die bevollmächtigten Personen müssen ausreichend informiert sein.
Die neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind, wenn die konkreten Inhalte mit der aktuellen Situation übereinstimmen. Keine vagen oder umgekehrt juristisch zu eng formulierten Aussagen.
Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung vor allem auf die konkrete Krankheitssituation zu beziehen.
Sie sind aber nicht ein für alle Mal an Ihre schriftliche Patientenverfügung gebunden. Diese kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Die Patientenverfügung sollten Sie bei Änderung Ihrer gesundheitlichen Situation und/oder Ihrer persönlichen Verhältnisse anpassen. Spätestens nach 2 Jahren sollten Sie durch Unterschrift bestätigen, dass die Verfügung noch Ihren Vorstellungen entspricht.
Vor dem Erstellen Ihrer Patientenverfügung sollten Sie eine fachliche und medizinische Beratung in Anspruch nehmen.
Unsere Tipps zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht können Sie unter folgendem Link als pdf-Datei herunterladen :